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Die Bildungsscheckberatung für klassische Präsenzkurse ist bis auf weiteres eingestellt.
Wir informieren Sie auf dieser Homepage, wenn alle Beratungen wieder fortgeführt werden kann.
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Richtlinienänderung zum 01.04.2020 mit folgenden Änderungen:
- Je Kalenderjahr kann maximal ein Bildungsscheck im betrieblichen Zugang für dieselbe Mitarbeiterin/denselben Mitarbeiter ausgegeben werden
- Beschäftigte im öffentlichen Dienst können weiterhin einen Bildungsscheck im betrieblichen Zugang erhalten. Ausgeschlossen sind aber ab 01.04.2020 Beschäftigte von Gemeinden, Kreise, kreisfreie Städte und Landesbehörden
- Weiterbildungen, bei denen der/die Arbeitgeber*in gesetzlich zur Kostenübernahme verpflichtet ist, werden von einer Bildungsscheck-Förderung ausgeschlossen.
Für Weiterbildungsanbieter gibt es eine Änderung bei der Abrechnung von Bildungsschecks. Ab 01.04.2020 müssen Teilnahmebestätigungen statt Zahlungsnachweis des Eigenanteils bei der Bezirksregierung eingereicht werden.
Konkret heißt das, dass
- alle Anträge auf Förderung, die vor dem 01.04.2020 bei den Bezirksregierungen zur Abrechnung eingegangen sind (Datum des Eingangsstempels bei der Bezirksregierung ist maßgeblich), werden gemäß der alten Regelung anhand des Zahlungsnachweises des Eigenanteils abgerechnet.
- Für alle ab dem 01.04.2020 bei den Bezirksregierungen eingegangenen Anträge wird stattdessen die Teilnahmebestätigung benötigt.
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