Bislang musste man einen besonderen Grund nachweisen, um den betrieblichen Teil der Ausbildung in Teilzeit absolvieren zu können. Das ist seit dem 1. Januar 2020 nicht mehr erforderlich.
Wenn das Einverständnis des Ausbildungsbetriebes vorliegt, kann die Ausbildung teilweise oder komplett mit verringerter Stundenzahl durchgeführt werden. Ein Anspruch auf Teilzeitausbildung besteht jedoch nicht.
Und: Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf 50 Prozent einer Vollzeitausbildung nicht übersteigen. Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Anderthalbfachen der regulären Ausbildungsdauer. Das bedeutet: Bei einer regulär dreijährigen Ausbildung darf die Teilzeitvariante maximal 4,5 Jahre in Anspruch nehmen.
Weitere Informationen, auch zum Landesprogramm Teilzeitberufsausbildung, sowie ein Erklärvideo finden Sie hier.
Weitere Änderungen im neuen BBiG beziehen sich auf neue Abschlussbezeichnungen (Bachelor Professional und Master Professional), die Mindestvergütung für Auszubildende, eine einheitliche Regelung zur Freistellung für den Berufsschulunterricht und Erleichterungen im Prüfungsbereich.
Erweiterte Möglichkeiten der Teilzeitberufsausbildung
Meldung vom
Im neuen Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist auch die Teilzeitberufsausbildung überarbeitet worden.
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